Was ein Tierarzt für seine Leistung abrechnen darf, regelt die Gebührenordnung der Tierärzte, abgekürzt GOT. Diese Regelung gibt einen Gebührenrahmen für die einzelnen Behandlungsschritte vor. Die untere Grenze ist der einfache Satz, die oberste Grenze ist der dreifache Gebührensatz.
Das heißt, Tierärzte können ihre Leistungen nach dem 1-fachen, 2-fachen oder 3-fachen Gebührensatz abrechnen. Sollten die Kosten für eine Untersuchung den dreifachen Satz übersteigen, muss der Tierarzt dies schriftlich begründen. Er braucht außerdem die Zustimmung des Tierbesitzers vor der Behandlung. Ausnahme ist ein Notfall: Dann ist es gesetzlich geregelt, dass der Veterinär den vierfachen Gebührensatz fordert.
Welchen Satz der Arzt verwendet, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Zeitaufwand für die Behandlung
- Unerwartete Komplikationen bei der Untersuchung
- Einsatz außerhalb der Sprechzeiten (am Wochenendeinsatz, nachts, im Notfall)
- Anfahrtsweg (bei Hausbesuchen)
- Ausstattung der Praxis
Die Gesamtgebühren ergeben sich aus den Kosten für Behandlung, Labor, Medikamente und Verbandsmaterial.
Das kann je nach Zustand des Tieres und der Dringlichkeit variieren.
Eine verbindliche Auskunft kann erst nach einem Routinecheck erfolgen, für den z.B. bei Hunden und Katzen geringe Gebühren in Höhe von 23 EUR anfallen.